§ 1 Allgemeine Bestimmungen

  1. Der Verein führt den Namen frauensommerakademie* e.V. (kurz: fsa* e.V.); Der Verein ist ein eingetragener Verein im Sinne des BGB.

  2. Der Sitz des Vereins ist Potsdam.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung auf dem Gebiet der geschlechter-, gender-, queer- und gleichstellungspolitischen Themen.

  3. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

    1. die Durchführung der regelmäßig stattfindenden frauensommerakadmie*,

    2. darüber hinaus können weitere regionale, bundesweite und internationale Bildungsveranstaltungen zu geschlechter-, gender-, queer-, und gleichstellungspolitischen Themen erfolgen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mittelverwendung und Verbot von Begünstigungen

  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden, die sich für die Verwirklichung des Vereinszwecks engagieren.

  2. Über Anträge auf Mitgliedschaft entscheidet der Vereinsvorstand.

  3. Die Mitgliedschaft endet mit der schriftlichen Erklärung des Austritts gegenüber dem Vorstand, dem Ausschluss, bei 24 monatiger Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages oder dem Tod des Mitglieds.

  4. Ein Mitglied, welches in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Zuvor ist das betreffende Mitglied auf dessen Wunsch anzuhören.

§ 6 Fördermitgliedschaft

  1. Fördermitglieder unterstützen den Verein durch einen Förderbeitrag von mindestens 24 Euro im Jahr. Sie haben das Recht, sich über die Tätigkeit des Vereins zu informieren.

  2. Über Anträge auf Fördermitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

§ 7 Beiträge

  1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 12 Euro.

  2. Mitglieder können auf Antrag durch die/den Schatzmeister*in von der Beitragszahlung befreit werden.

§ 8 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

  2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Beratung und Beschlussfassung über:

    1. die Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes,

    2. die Wahl der Kassenprüfung,

    3. den Beschluss des Jahresabschlusses und des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,

    4. den Beschluss von Anträgen,

    5. den Beschluss von Satzungsänderungen,

    6. den Beschluss der inhaltlichen Schwerpunkte der Vereinstätigkeit,

    7. den Ausschluss von Mitgliedern und Fördermitgliedern,

    8. den Beschluss über die Auflösung des Vereins,

    9. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder aus dem Gesetz ergeben.

  3. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal pro Jahr.

  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorstand einberufen.

  5. Die Mitglieder werden schriftlich oder elektronisch eingeladen und über die Tagesordnung informiert. Näheres regelt das BGB.

  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn fristgerecht eingeladen wurde.

  7. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

  8. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

  9. Satzungsänderungen, sowie die Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

  10. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

  11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der/dem Versammlungsleiter*in und der/dem Protokollführer*in zu unterzeichnen ist.

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

  2. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens einer/einem Vorsitzenden, einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden und der/dem Schatzmeister*in. Die Mitgliederversammlung legt die Größe des Vorstandes fest.

  3. Die Mitglieder des Vorstandes sind gerichtlich und außergerichtlich einzelvertretungsberechtigt.

  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

  5. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

  6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wird die vakante Position auf der nächsten Mitgliederversammlung nachgewählt.

  7. Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsführung bestellen.

  8. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

  9. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 11 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren mindestens eine*n Kassenprüfer*in. Die Kassenprüfung darf nicht aus Mitgliedern des Vorstandes bestehen.

  2. Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Schluss- und Übergangsbestimmungen

  1. Diese Satzung tritt mit Beschluss vom 22.07.2017 in Kraft.

  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen den Vereinsmitgliedern auf der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

Ursprünglich beschlossen am 22.07.2017 in Lehesten, zuletzt geändert am 19.02.2020 in Berlin.